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23.02.2016

Verfahrenskostenhilfe beim Deutschen Sportschiedsgericht

Überarbeitete Sportschiedsgerichtsordnung gilt ab 1. April.

© Bildnachweis: DOSB

Athlet/innen oder Athletenbetreuer/innen können ab dem 1. April 2016 im Rahmen eines Verfahrens in Anti-Doping-Angelegenheiten vor dem Deutschen Sportschiedsgericht Verfahrenskostenhilfe beantragen. Betroffene erhalten die Möglichkeit auf Übernahme der Verfahrenskosten wie Gerichtskosten, Anwaltskosten und sonstige Auslagen. Die Beantragung erfolgt unkompliziert über einen Antrag bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) in Köln. Für die Gewährung der Verfahrenskostenhilfe steht ein vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA) drittmittelfinanzierter Fonds zur Verfügung. Der Fonds wird von der DIS verwaltet.

Mit der Einrichtung eines Verfahrenskostenhilfefonds wird sichergestellt, dass Beteiligte vor einem privaten Schiedsgericht auch in diesem Punkt nicht schlechter gestellt sind als vor einem staatlichen Gericht. „Das ist ein weiterer Schritt zur Stärkung der Schiedsgerichtsbarkeit in Dopingverfahren, die von sachkundigen unabhängigen Schiedsrichtern schneller und kostengünstiger entschieden werden als staatliche Gerichte dies vermögen“, sagte Michael Vesper, Vorstandsvorsitzender des DOSB. „Die Einrichtung des VKH-Fonds wird die Durchführung der Verfahren für betroffene Athlet/innen erleichtern.“ Der DOSB hatte gemeinsam mit der NADA und der DIS in den vergangenen Monaten an der Verbesserung der Schiedsverfahren gearbeitet. Die neue DIS-Sportschiedsgerichtsordnung (DIS-SportSchO) nebst Verfahrenskostenhilfeordnung tritt zum 1. April in Kraft.

Die DIS-SportSchO bildet die prozessuale Grundlage von sportschiedsgerichtlichen Streitigkeiten und Anti-Doping-Verfahren vor dem Deutschen Sportschiedsgericht. Neu sind vor allem die stärkeren Mitwirkungsmöglichkeiten der Athleten bei der Gestaltung der Schiedsrichterliste in Anti-Doping-Streitigkeiten sowie bei der Auswahl der Schiedsrichter. „Gerade die Einführung der VKH und ein transparenter, nachvollziehbarer Vorgang bei der Richterauswahl stärken die Position von jungen Athletinnen und Athleten“, sagte Christian Schreiber, der Vorsitzende der Athletenkommission und Mitglied des Präsidiums im DOSB. „Hier hat die DIS nationale und internationale Kritikpunkte am Schiedsverfahren generell aufgegriffen und umgesetzt. Ziel ist ja nicht die Besserstellung von Dopingtätern, sondern unabhängig von der wirtschaftlichen Situation eines Beklagten ein faires und rechtsstaatliches Verfahren über den Schiedsweg zu gewährleisten“.

Mündliche Schiedsverhandlungen werden in Zukunft öffentlich durchgeführt, wenn der betroffene Athlet oder der betroffene Athletenbetreuer dies verlangt. Zudem werden die Transparenz und die Übersichtlichkeit der einschlägigen Bestimmungen für schiedsgerichtliche Verfahren erhöht. Schiedssprüche in Anti-Doping-Verfahren werden in Zukunft grundsätzlich veröffentlicht. Die NADA nutzt dazu die neue NADAjus-Datenbank (www.nada.de/de/recht/ergebnismanagement-disziplinarverfahren/nadajus-datenbank/). Verfahren mit Beteiligung von Minderjährigen stellen aufgrund des Minderjährigenschutzes eine Ausnahme bei der Veröffentlichung dar.

Das Deutsche Sportschiedsgericht ist seit 2008 für schiedsgerichtliche Anti-Doping-Streitigkeiten zuständig. 55 Sportfachverbände und die NADA nutzen das Deutsche Sportschiedsgericht. Mehr Informationen zum Deutschen Sportschiedsgericht finden Sie unter www.dis-sportschiedsgericht.de


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